Fraport muss Grundrecht auf Versammlungsfreiheit akzeptieren
Das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit gilt auch am Frankfurter Flughafen. Das entschieden gestern die Richter des Bundesverfassungsgerichtes. Wenn privatrechtliche Unternehmen, wie der Flughafenbetreiber Fraport AG größtenteils der öffentlichen Hand gehören, gelte auch dort das Recht der Demonstrationsfreiheit.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Klage einer Frau, die auf dem Flughafen Flugblätter gegen die Abschiebung von Ausländern verteilt hatte. Das Demonstrationsrecht gilt wie alle anzumeldenden Demonstrationen nicht ganz uneingeschränkt, denn die bei der zu gewährleistenden öffentlichen Ordnung und Sicherheit seien die Besonderheiten eines Flughafen-Terminals zu berücksichtigen.
Die Fraport AG, welche zunächst ein generelles Demonstrationsverbot in Flughafengebäuden erwirken wollte, begrüßte nun das Urteil. Fraport-Chef Stefan Schulte sagte dem echo-online, dass für den Flughafen entscheidend sei, "dass nunmehr klare Regeln gelten, die sowohl die Sicherheit als auch einen für die Fluggäste reibungslosen Betrieb weiterhin gewährleisten“.