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Privat telefonieren und surfen bei der Arbeit erlaubt?
Ob ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz privat Telefonieren und Surfen sowie private E-Mails lesen und versenden darf, kann jeweils nur für den Einzelfall beantwortet werden. Die Lieblingsantwort des Anwalts auf die Ausgangsfrage lautet also: es kommt darauf an …
Privat bei der Arbeit telefonieren? [©iStockphoto.com/IvanRoth]
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer ihr dienstliches Telefon, Fax oder das E-Mail-Postfach sowie den Internetzugang am Arbeitsplatz eigentlich nur für betriebliche Zwecke nutzen dürfen. Duldet der Arbeitgeber die private Nutzung von Telefon, Internet und E-Mail-Konto jedoch, so kann daraus ein sogenanntes „Gewohnheitsrecht“ („betriebliche Übung“) für den Arbeitnehmer werden, welches dem Arbeitnehmer dann die – maßvolle - private Nutzung der genannten Kommunikationsmittel erlaubt.
Ist dieses Gewohnheitsrecht gegeben, muss der Vorgesetzte oder die Firma bei einer Abmahnung oder Kündigung dann nachweisen, dass die private Nutzung des Internets übermäßig betrieben wurde und die Arbeit darunter leidet. Eine betriebliche Übung setzt jedoch immer voraus, dass der Arbeitgeber von der privaten Nutzung des Internets durch die Arbeitnehmer wusste.
Verbietet der Arbeitgeber die Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel – etwa über den Arbeitsvertrag oder zusätzliche individuelle Vereinbarungen - dann muss sich der Arbeitnehmer grundsätzlich strikt daran halten, da sonst die Abmahnung oder gar die Kündigung droht.
Private E-Mails lesen und versenden – eine Kündigungsfalle!
Was die Erlaubnis zum lesen und versenden privater E-Mails angeht, so muss das für jedes Arbeitsverhältnis gesondert betrachtet werden. Gesetzliche Vorgaben oder Pflichten gibt es nicht. Der jeweilige Arbeitgeber bestimmt also selbst, was seine Angestellten dürfen.
Hat ein Unternehmen den privaten E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz freigegeben, dürften die E-Mails aus Datenschutzgründen dann weder überwacht noch gespeichert werden. Ist das private Mailen aber ausdrücklich untersagt, ist die Kontrolle der E-Mails durch den Arbeitgeber erlaubt. Für den Fall also, dass der Angestellte dann trotz eines Verbots der privaten Nutzung des E-Mail-Kontos Nachrichten schreibt, riskiert er eine Abmahnung oder sogar die Kündigung.
Liegt keine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers vor, so sind private E-Mails über das betriebliche E-Mail-Konto nur im Notfall und aus betrieblichem Anlass erlaubt. Wer über seine dienstliche E-Mail-Adresse etwa kinderpornografische Dateien empfängt und speichert (Landesarbeitsgericht (LAG) München) oder als Arzt per E-Mail versucht, Kontakte mit ehemaligen Patientinnen anzubahnen (Arbeitsgericht Hamm, Az.: 5 Ca 1775/08), kann dann wirksam gekündigt werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer täglich mehrere Stunden mit dem Beantworten privater E-Mails verbringt oder E-Mails mit erotischem Inhalt empfängt (LAG Niedersachsen).
Surfen
Auch bei der Nutzung des Internets ist Vorsicht geboten, die Lage ebenfalls fallweise beurteilt: je nachdem ob es ausdrückliche Ge- und Verbote bzw. Vereinbarungen gibt, das private Surfen des Arbeitnehmers sein Arbeitsergebnis tatsächlich schmälert oder eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt.
Hat der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets ausdrücklich verboten, kann schon das kurze Prüfen des eigenen Kontostands oder das Lesen von Nachrichten online Konsequenzen haben. Denn: der Arbeitnehmer verletzt durch die private Internetnutzung während der Arbeitszeit seine arbeitsvertragliche Leistungspflicht, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Ein solches ausdrückliches Verbot kann im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder auch von zusätzlichen Vereinbarungen etwa über die elektronische Sicherheit erfolgen.
Wer also während der Arbeitszeit stundenlang im Internet surft, kann sogar fristlos gekündigt werden. Dies insbesondere dann, wenn es ein ausdrückliches Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz gibt oder aber der Inhalt der beim Surfen aufgerufenen Seiten bedenklich ist (z.B.: Pornographie), so das BAG mit Urteil vom 7. 7. 2005.
Gibt es kein ausdrückliches Verbot der privaten Internetnutzung, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass privates Surfen am Arbeitsplatz „in Maßen“ erlaubt ist bzw. geduldet wird. So dürfte das oben erwähnte kurze Abfragen des Kontostandes angemessen sein - intensives Chatten, Shoppen oder gar Dauersurfen dagegen nicht.
Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: hat ein Mitarbeiter schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, das Internet nur dienstlich zu nutzen, und wird er dann, wenn er das Internet am Arbeitsplatz dann doch privat nutzt, gekündigt, so kann die Kündigung dennoch unwirksam sein – so das LAG Rheinland-Pfalz. Der Arbeitgeber muss nämlich erst einmal nachweisen, dass der Mitarbeiter durch das private Surfen weniger geleistet hat. Kann er das nicht, ist die Kündigung unwirksam.
Anders aber verhält es sich, wenn das private Surfen als eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung anzusehen ist. Dies entschied das BAG mit Urteil vom 31.05.2007.
Und: die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ohne explizites Verbot kann dennoch zu einer Kündigung führen, wenn dies eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt – etwa, wenn dadurch das Ansehen des Arbeitgebers beeinträchtigt wird oder das Ausmaß der versäumten Arbeitszeit enorm ist.
Telefonieren am Arbeitsplatz
Beim Telefonieren verhält es sich ähnlich. Private Telefongespräche am Arbeitsplatz sind zwar nicht grundsätzlich verboten, können jedoch unter Umständen gefährlich sein, so etwa lange Fern- oder gar Auslandstelefonate während der Arbeitszeit. Diese sind in jedem Fall als Arbeitsvertragsverletzung anzusehen – und damit Grund für eine Abmahnung. Private Telefonate von wenigen Minuten am Tag dürften aber wohl zulässig sein.
Privates Telefonieren ist dann strikt verboten, wenn der Arbeitgeber ein generelles Verbot ausgesprochen hat. Dann droht bei Verstoß neben einer Abmahnung und Schadenersatzforderung unter Umständen sogar die – ggf. fristlose – Kündigung. Hat der Arbeitgeber aber einer privaten Nutzung des Diensttelefons einmal ohne Vorbehalte zugestimmt, so kann er diese Zustimmung nicht ohne weiteres widerrufen. Allerdings bleibt dann die Frage zu klären, wie umfangreich das Diensttelefon privat benutzt werden darf.
Fazit
Viele Arbeitsverträge geben bereits selbst Auskunft darüber, was privat am Arbeitsplatz erlaubt ist. Sicherlich klären auch der Betriebsrat oder der Arbeitgeber bei Anfrage auf, inwiefern eine private Nutzung der Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz in Ihrem Betrieb zulässig ist. Das kann zwar dazu führen, dass die private Nutzung untersagt wird, ist aber bestimmt besser als eine Abmahnung oder gar die Kündigung zu kassieren. Und, sofern noch nicht vorhanden, empfiehlt sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die dann für alle Beteiligten bindend ist.
Gerd M. Fuchs
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Ein Gastbeitrag von Gerd M. Fuchs, dem seit mehr als 11 Jahren zugelassenen Rechtsanwalt mit eigener Rechtsanwaltskanzlei "Foxlaw" in Berlin. Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit sind vor allem das Recht der neuen Medien, Daten- und Jugendschutzrecht sowie auch Gesellschafts-, Vertrags- und Arbeitsrecht.
Privat bei der Arbeit telefonieren? [©iStockphoto.com/IvanRoth]
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer ihr dienstliches Telefon, Fax oder das E-Mail-Postfach sowie den Internetzugang am Arbeitsplatz eigentlich nur für betriebliche Zwecke nutzen dürfen. Duldet der Arbeitgeber die private Nutzung von Telefon, Internet und E-Mail-Konto jedoch, so kann daraus ein sogenanntes „Gewohnheitsrecht“ („betriebliche Übung“) für den Arbeitnehmer werden, welches dem Arbeitnehmer dann die – maßvolle - private Nutzung der genannten Kommunikationsmittel erlaubt.
Ist dieses Gewohnheitsrecht gegeben, muss der Vorgesetzte oder die Firma bei einer Abmahnung oder Kündigung dann nachweisen, dass die private Nutzung des Internets übermäßig betrieben wurde und die Arbeit darunter leidet. Eine betriebliche Übung setzt jedoch immer voraus, dass der Arbeitgeber von der privaten Nutzung des Internets durch die Arbeitnehmer wusste.
Verbietet der Arbeitgeber die Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel – etwa über den Arbeitsvertrag oder zusätzliche individuelle Vereinbarungen - dann muss sich der Arbeitnehmer grundsätzlich strikt daran halten, da sonst die Abmahnung oder gar die Kündigung droht.
Private E-Mails lesen und versenden – eine Kündigungsfalle!
Was die Erlaubnis zum lesen und versenden privater E-Mails angeht, so muss das für jedes Arbeitsverhältnis gesondert betrachtet werden. Gesetzliche Vorgaben oder Pflichten gibt es nicht. Der jeweilige Arbeitgeber bestimmt also selbst, was seine Angestellten dürfen.
Hat ein Unternehmen den privaten E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz freigegeben, dürften die E-Mails aus Datenschutzgründen dann weder überwacht noch gespeichert werden. Ist das private Mailen aber ausdrücklich untersagt, ist die Kontrolle der E-Mails durch den Arbeitgeber erlaubt. Für den Fall also, dass der Angestellte dann trotz eines Verbots der privaten Nutzung des E-Mail-Kontos Nachrichten schreibt, riskiert er eine Abmahnung oder sogar die Kündigung.
Liegt keine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers vor, so sind private E-Mails über das betriebliche E-Mail-Konto nur im Notfall und aus betrieblichem Anlass erlaubt. Wer über seine dienstliche E-Mail-Adresse etwa kinderpornografische Dateien empfängt und speichert (Landesarbeitsgericht (LAG) München) oder als Arzt per E-Mail versucht, Kontakte mit ehemaligen Patientinnen anzubahnen (Arbeitsgericht Hamm, Az.: 5 Ca 1775/08), kann dann wirksam gekündigt werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer täglich mehrere Stunden mit dem Beantworten privater E-Mails verbringt oder E-Mails mit erotischem Inhalt empfängt (LAG Niedersachsen).
Surfen
Auch bei der Nutzung des Internets ist Vorsicht geboten, die Lage ebenfalls fallweise beurteilt: je nachdem ob es ausdrückliche Ge- und Verbote bzw. Vereinbarungen gibt, das private Surfen des Arbeitnehmers sein Arbeitsergebnis tatsächlich schmälert oder eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt.
Hat der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets ausdrücklich verboten, kann schon das kurze Prüfen des eigenen Kontostands oder das Lesen von Nachrichten online Konsequenzen haben. Denn: der Arbeitnehmer verletzt durch die private Internetnutzung während der Arbeitszeit seine arbeitsvertragliche Leistungspflicht, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Ein solches ausdrückliches Verbot kann im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder auch von zusätzlichen Vereinbarungen etwa über die elektronische Sicherheit erfolgen.
Wer also während der Arbeitszeit stundenlang im Internet surft, kann sogar fristlos gekündigt werden. Dies insbesondere dann, wenn es ein ausdrückliches Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz gibt oder aber der Inhalt der beim Surfen aufgerufenen Seiten bedenklich ist (z.B.: Pornographie), so das BAG mit Urteil vom 7. 7. 2005.
Gibt es kein ausdrückliches Verbot der privaten Internetnutzung, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass privates Surfen am Arbeitsplatz „in Maßen“ erlaubt ist bzw. geduldet wird. So dürfte das oben erwähnte kurze Abfragen des Kontostandes angemessen sein - intensives Chatten, Shoppen oder gar Dauersurfen dagegen nicht.
Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: hat ein Mitarbeiter schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, das Internet nur dienstlich zu nutzen, und wird er dann, wenn er das Internet am Arbeitsplatz dann doch privat nutzt, gekündigt, so kann die Kündigung dennoch unwirksam sein – so das LAG Rheinland-Pfalz. Der Arbeitgeber muss nämlich erst einmal nachweisen, dass der Mitarbeiter durch das private Surfen weniger geleistet hat. Kann er das nicht, ist die Kündigung unwirksam.
Anders aber verhält es sich, wenn das private Surfen als eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung anzusehen ist. Dies entschied das BAG mit Urteil vom 31.05.2007.
Und: die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ohne explizites Verbot kann dennoch zu einer Kündigung führen, wenn dies eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt – etwa, wenn dadurch das Ansehen des Arbeitgebers beeinträchtigt wird oder das Ausmaß der versäumten Arbeitszeit enorm ist.
Telefonieren am Arbeitsplatz
Beim Telefonieren verhält es sich ähnlich. Private Telefongespräche am Arbeitsplatz sind zwar nicht grundsätzlich verboten, können jedoch unter Umständen gefährlich sein, so etwa lange Fern- oder gar Auslandstelefonate während der Arbeitszeit. Diese sind in jedem Fall als Arbeitsvertragsverletzung anzusehen – und damit Grund für eine Abmahnung. Private Telefonate von wenigen Minuten am Tag dürften aber wohl zulässig sein.
Privates Telefonieren ist dann strikt verboten, wenn der Arbeitgeber ein generelles Verbot ausgesprochen hat. Dann droht bei Verstoß neben einer Abmahnung und Schadenersatzforderung unter Umständen sogar die – ggf. fristlose – Kündigung. Hat der Arbeitgeber aber einer privaten Nutzung des Diensttelefons einmal ohne Vorbehalte zugestimmt, so kann er diese Zustimmung nicht ohne weiteres widerrufen. Allerdings bleibt dann die Frage zu klären, wie umfangreich das Diensttelefon privat benutzt werden darf.
Fazit
Viele Arbeitsverträge geben bereits selbst Auskunft darüber, was privat am Arbeitsplatz erlaubt ist. Sicherlich klären auch der Betriebsrat oder der Arbeitgeber bei Anfrage auf, inwiefern eine private Nutzung der Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz in Ihrem Betrieb zulässig ist. Das kann zwar dazu führen, dass die private Nutzung untersagt wird, ist aber bestimmt besser als eine Abmahnung oder gar die Kündigung zu kassieren. Und, sofern noch nicht vorhanden, empfiehlt sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die dann für alle Beteiligten bindend ist.
Gerd M. Fuchs
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Ein Gastbeitrag von Gerd M. Fuchs, dem seit mehr als 11 Jahren zugelassenen Rechtsanwalt mit eigener Rechtsanwaltskanzlei "Foxlaw" in Berlin. Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit sind vor allem das Recht der neuen Medien, Daten- und Jugendschutzrecht sowie auch Gesellschafts-, Vertrags- und Arbeitsrecht.
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